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Stand: April 2019
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gesangverein „Vorwärts“ 1903 Wachenbuchen. Die Gründung erfolgte im Jahr 1903 durch Mitglieder des Turnvereins Wachenbuchen. Der Verein nannte sich Arbeiter-, Turn- und Gesangverein Vorwärts 03 Wachenbuchen und war Mitglied im Deutschen Arbeiter- und Sängerbund. Im Jahre 1933 wurde der Verein von den Machthabern des 3. Reiches verboten. Ab 1946 führt der Verein seinen jetzigen Namen und ist Mitglied im Hessischen Chorverband (HCV) des Deutschen Chorverbandes (DCV).
Der Sitz des Vereins ist Maintal, Stadtteil Wachenbuchen im Main-Kinzig-Kreis.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Gesangverein „Vorwärts“ 1903 Wachenbuchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Der Verein hat die Aufgabe, den Chorgesang zu pflegen. Zu diesem Zweck werden
abgehalten.
Auch stellt der Verein bei anderen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Aktives Mitglied kann jede/jeder stimmbegabte Sangesfreund(in) werden.
b) Passives Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst mitzusingen.
Jedem Mitglied ist beim Eintritt in den Verein eine Ausfertigung der Satzung auszuhändigen.
c) Zu Ehrenmitgliedern werden alle Mitglieder ernannt, die 70 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Bei besonderen Verdiensten kann die Ernennung auch früher erfolgen. Entsprechende Vorschläge unterbreitet der Vorstand in der Mitgliederversammlung.
d) Geehrt werden Mitglieder für 25, 40, 50, 60, 70, 75 sowie für alle weiteren fünf Jahre Vereinszugehörigkeit. Ehrungen erfolgen entsprechend den DCV- und HCV-Vorschriften.
e) Die Ehrung verstorbener Mitglieder erfolgt im Rahmen einer Gedenkstunde, vorzugsweise am Totensonntag.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb der Singstunde zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder und passive Mitglieder.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Ableben oder Beitragsrückstand von 6 Monaten. Der Austritt soll schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Es muss jedoch der Mitgliedsbeitrag (§ 6) bis zum Jahresende bezahlt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, von der Mitgliedschaft auszuschließen.
§ 6 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Höhe und mögliche Zahlungsweisen bestimmt die Mitgliederversammlung. Schülern, Studenten, Zivildienstleistenden, Wehrpflichtigen und anderen sozial Schwächeren können vom Vorstand Vergünstigungen oder Befreiungen gewährt werden.
§ 7 Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die alljährlich stattfindet, einen Vorstand für eine jeweils zweijährige Amtsperiode. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann ebenfalls eine Neuwahl durchgeführt werden.
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Kassierer und dem stellvertretenden Kassierer
dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer
sowie den Beisitzenden
Die zu wählenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 des BGB. Er soll dabei vom Kassierer und Schriftführer unterstützt werden.
§ 8 Der Chorleiter
Der musikalische Leiter des Chores wird von den Aktiven des Vereins gewählt. Die Anstellung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit dem Chorleiter die zu zahlende Vergütung vereinbart. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich.
§ 9 Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und Durchführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Der 1. Vorsitzende leitet den Verein anhand der Vereinssatzung. Er beruft die Vorstands- sowie die Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Tagesordnung für die Versammlung setzt ebenfalls der Vorsitzende fest.
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse, er erhebt die Monatsbeiträge, führt das Kassenbuch und weist anfallende Rechnungen an. Einen Rechenschaftsbericht hat er jährlich bei der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Dem Schriftführer obliegen sämtliche schriftlichen Arbeiten und die Führung des Protokollbuches. Er führt mit dem Kassierer das Mitgliederverzeichnis. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokollbuch aufzunehmen, welche vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter, sowie durch den Schriftführer zu unterschreiben sind und in der nächsten Versammlung zur Vorlesung kommen.
Der Archivar übernimmt die Verwaltung sämtlicher dem Verein gehörende Chorliteratur und führt darüber ein Verzeichnis. Das Klavier darf nicht ohne Zustimmung des Vorstandes verliehen werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit der Beschlussfassung ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der Kassierer einen Bericht über die Kassenlage und die Revisoren berichten über die Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung.
Nach Bedarf kann der Vorstand neben der regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragt. In diesem Falle muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb 3 Wochen stattgeben. Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht Tage vorher bekanntzugeben. Der Termin und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung werden schriftlich bekanntgegeben. Anträge sind angenommen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit dem Vorstand 2 Revisoren zur jährlichen Kassen- und Buchprüfung. Revisoren dürfen nur zweimal hintereinander gewählt werden.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Satzungsänderungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Gesangvereins „Vorwärts“ 1903 Wachenbuchen setzt den Beschluss einer Mitgliederversammlung voraus, die lediglich zu diesem Zwecke schriftlich einberufen wird. Hierbei müssen drei Viertel der Erschienenen zustimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
§ 12 Datenschutzbestimmungen
a) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden von jedem Mitglied erhoben, gespeichert und verarbeitet und sind für die Mitgliedschaft erforderlich:
Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert, sofern es am Einzugsverfahren seines Mitgliedsbeitrags teilnimmt. Die Daten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, wenn diese nicht mehr verarbeitet werden müssen.
b) Folgende Daten werden zweckgebunden von Mitgliedern erbeten und durch ergänzende Zustimmung erhoben. Jedes Mitglied kann jederzeit die Löschung der Daten beim Vorstand verlangen.
c) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter geschützt.
d) Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. a) genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband Hanau Stadt und Land, den Hessischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
e) Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte
Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
f) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 18.04.2019